Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Geschäftszahl

2005/13/0179

Rechtssatz

So wie bei natürlichen Personen die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen hat (Hinweis B 24. Februar 2005, 2001/15/0160), ist bei einer im Abgabenverfahren parteifähigen Wohnungseigentumsgemeinschaft eine nähere Bezeichnung zur Identifizierung des Bescheidadressaten erforderlich. [Hier: Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" allein ist ein Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des steuerlichen Vertreters (im Beschwerdefall Hausverwaltung J.) ändert daran nichts; mit dem Vermerk "z.H." ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt.]