Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2006

Geschäftszahl

2005/13/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0173 E 11. Dezember 1996 RS 5

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit, Parteien in ihren Rechtsschutzbedürfnissen auch vor Versäumnissen ihrer Vertreter zu schützen, stößt dort an eine Grenze, wo nicht mehr ein nachvollziehbares und verstehbares Mißgeschick behauptet, sondern ein Sachverhalt geltend gemacht wird, dessen Anerkennung als Wiedereinsetzungsgrund wegen der im dunklen bleibenden Beliebigkeit des als kausal für die Fristversäumung vorgetragenen Geschehensablaufes ohne gleichzeitige Darstellung der Vorkehrung aller zumutbaren Hinderungsmaßnahmen auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinausliefe. Die subjektiv durchaus glaubhafte, aber objektiv weder beweisbare noch widerlegbare Bekundung des Parteienvertreters (eines Steuerberaters), in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt zu haben, ist eine allgemein gehaltene Behauptung über das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe und nicht geeignet, die Unabwendbarkeit eines im konkreten Fall unterlaufenen Ereignisses (Ablage von Sachakt und Berufungsentscheidung, damit verbunden Versäumung der Beschwerdefrist) iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG tauglich darzustellen (Hinweis B 22.3.1995, 95/13/0008).