Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Geschäftszahl

2005/12/0202

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 ist lediglich die Versetzung in den Ruhestand zustimmungspflichtig, nicht jedoch die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages. Im Übrigen gilt jedoch, dass die Versagung der gesetzlich notwendigen Zustimmung zu einem Begehren des Beamten (hier zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand) allein einen negativen Bescheid noch nicht rechtmäßig macht und die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegen stehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, und vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178). Insbesondere hat die zustimmungsberechtigte Stelle auch die Bindungswirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0154). Auf Basis dieser Auslegung bestehen gegen Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 beim Verwaltungsgerichtshof keine Sachlichkeitsbedenken.