Verwaltungsgerichtshof
20.05.2008
2005/12/0196
GRS wie 2005/12/0012 E 20. Mai 2008 RS 3
(Hier an Stelle des zweiten Satzes: Die Dienstbehörde hat daher diesbezügliche Gutachten einzuholen und auf deren Grundlage (unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze) zu entscheiden.)
Bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung handelt es sich um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen anderseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können.