Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Geschäftszahl

2005/12/0142

Rechtssatz

Durch die Novelle LGBl. 1000-12 wurde Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GdO hinsichtlich des Instanzenzuges neu gefasst. Diese Novelle enthält zwar keine Übergangsbestimmung betreffend die Zuständigkeiten; ihr Ziel war jedoch ausweislich der Gesetzesmaterialien (Ltg.-766/G- 12/2-2001, S. 8) nicht eine (neuerliche) Änderung der Zuständigkeiten, sondern bloß eine Klarstellung hinsichtlich der Ausübung oberbehördlicher Befugnisse vergleiche dazu Paragraph 60, Absatz 2, NÖ GdO). Angesichts dieser Zielsetzung kann man dem Gesetzgeber nicht zusinnen, dass er durch das Unterlassen einer expliziten Übergangsbestimmung entgegen der Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Landesgesetzblatt 1000-10 und der mit dieser verfolgten Intention auch für die schon bei Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 1000-10 anhängigen Verfahren nunmehr eine Kompetenzänderung bewirken wollte. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Landesgesetzblatt 1000-10 ist somit für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängigen Verfahren auch nach der Novelle Landesgesetzblatt 1000-12 maßgeblich.