Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0059
Wenn auch nach der dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, zugrundeliegenden Fallkonstellation eine Verlängerung eines Karenzurlaubes über zehn Jahre hinaus zu beurteilen war, lässt sich diesem Erkenntnis nicht entnehmen, dass eine Verweigerung der Verlängerung eines Karenzurlaubes nach einer kürzeren Zeitspanne unzulässig gewesen wäre; vielmehr hält dieses Erkenntnis ausdrücklich fest, dass berufliche Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinem Zusammenhang stehen, einer zeitlichen Schranke unterliegen, ohne dass dafür eine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden könne. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach der mittlerweile geänderten Rechtslage Karenzurlaube - von einzelnen punktuellen Ausnahmen abgesehen - nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 insgesamt nicht länger als zehn Jahre dauern dürfen.
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X12