Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0059
Als dienstliches Interesse, das gegen die Verlängerung des Karenzurlaubes spricht, führt der angefochtene Bescheid die angespannte Personalsituation bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Dienststelle ins Treffen, in der der Beschwerdeführer beschäftigt war. Eine angespannte Personalsituation kann sogar ein zwingendes dienstliches Interesse darstellen, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0116, vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, beide zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 75, RDG, sowie vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0107). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde offensichtlich insofern keine zwingenden dienstlichen Interessen annahm; es kann ihr aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine angespannte Personalsituation im Rahmen der Interessenabwägung als Grund für eine negative Ermessensentscheidung heranzieht.
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X07