Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Geschäftszahl

2005/12/0059

Rechtssatz

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X04