Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2005/12/0058
Ausführungen dazu, dass der Begriff "Dienstbehörde" im Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 dahin auszulegen ist, dass damit die jeweils oberste Dienstbehörde des Beamten gemeint ist und nicht jene, die im konkreten Fall für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig ist. Im Beschwerdefall wären daher zumutbare Verweisungsarbeitsplätze nicht nur im Bereich der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Deregulierungsgesetztes - Öffentlicher Dienst, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 2002,, zur Ruhestandsversetzung in erster Instanz zuständigen Bundespolizeidirektion Wien, sondern im gesamten Bereich der belangten Behörde (Bundesministerin für Inneres) zu suchen gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind allerdings all jene Arbeitsplätze wiederum auszuscheiden, deren Zuweisung dem Beamten im Hinblick auf die mit seiner Versetzung dorthin verbundene Ortsveränderung unzumutbar sind.