Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/12/0058

Rechtssatz

Ein Beamter des Exekutivdienstes ist nicht schon deshalb dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979, weil er eine - im Sinne eines abstrakten Standards verstandene - "Exekutivdiensttauglichkeit" nicht aufweist.