Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2005/12/0042
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze Band I2, unter E 36 und 38 zu Paragraph 53, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass weder der Hinweis auf allgemeine Lebenserfahrung noch auf - nicht näher dargelegte - Erkenntnisse der Psychologie geeignet sind, der dienst- und organisationsrechtlichen Stellung des Organwalters, der das zu Grunde gelegte Gutachten approbiert hat, maßgebliche Relevanz für eine allfällige Befangenheit im Sinn des Paragraph 53, AVG zu verleihen vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, mwN).