Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Geschäftszahl

2005/12/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0153 E 16. April 1991 RS 6

(hier ging die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages auf Grund eines vom Beschwerdeführer erhobenen Devolutionsantrages auf die belangte Behörde über)

Stammrechtssatz

Die undifferenzierte Verweisung des Rechtsmittelwerbers "auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen" begründet keine (zusätzliche) Ermittlungspflicht oder Begründungspflicht der Behörde, weil damit weder neues, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehendes Sachvorbringen erstattet, noch konkret aufgezeigt wird, ob und in welcher Hinsicht der Rechtsmittelwerber die Auseinandersetzung des bekämpften Bescheides mit seinem Sachvorbringen für unzureichend hält.