Verwaltungsgerichtshof
20.05.2008
2005/12/0012
Die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).