Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Geschäftszahl

2005/12/0012

Rechtssatz

Die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).