Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Geschäftszahl

2005/12/0012

Rechtssatz

Es besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes. Dieses Recht ist auch einem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten eingeräumt, der - wie im Beschwerdefall - während des Dienststandes in das Funktionszulagenschema optiert hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0059). Der mittlerweile erfolgte Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand führte daher nicht zur Gegenstandslosigkeit seines Feststellungsantrages und beeinträchtigt dementsprechend auch nicht seine Legitimation zur Bekämpfung des über diesen Antrag absprechenden Bescheides.