Verwaltungsgerichtshof
20.05.2008
2005/12/0012
Nach dem ersten Satz des Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,) ist für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig; die Abgrenzung zwischen den Dienstbehörden erster und zweiter Instanz richtet sich dabei nach den jeweils (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Vorschriften vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0118).