Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2006

Geschäftszahl

2005/11/0209

Rechtssatz

Bei einer allfälligen Neigung der Bfin, "massive Aversionen gegen Personen zu entwickeln, die ihr Unrecht zugefügt hätten", ist ein Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ebenso wenig zu sehen wie bei Auseinandersetzungen mit dem Bürgermeister ihrer Heimatgemeinde oder ihrem geschiedenen Ehemann, auch wenn die jeweiligen "Anlässe nicht schlüssig nachvollzogen" werden können (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149). Auf allfällige Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbild der Bfin, die den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, erwecken, wäre im Übrigen in der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997 einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme einzugehen und diese wäre vom amtsärztlichen Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.