Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Geschäftszahl

2005/10/0224

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass auch eine nicht vollendete oder nach der Anlegung nicht zum ursprünglich intendierten Zweck benützte Anlage, die nicht zum Zwecke der Waldbewirtschaftung angelegt wurde, eine Benützung zu waldfremden Zwecken darstellt, hat der VwGH bereits mit E vom 22. April 1987, Zl. 87/10/0036, ausgesprochen, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, ForstG um ein Dauerdelikt handelt. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur, "als äußerster Endzeitpunkt (kommt) der Zeitpunkt der Schöpfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Betracht", wenn "der geschaffene Zustand nicht bereits vorher beseitigt worden ist" (Hinweis E vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0120).