Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Geschäftszahl

2005/10/0224

Rechtssatz

Die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG dar (Hinweis E vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0374). (Hier: In welchem Umsetzungsstadium sich die vom Beschuldigten vorgenommenen Arbeiten befanden und ob der Beschuldigte tatsächlich Gelegenheit hatte, die neuen Anlagen zu nutzen, ist unbeachtlich. Durch die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten, die nicht Zwecken der Waldkultur dienten, wurde Waldboden entgegen dem ForstG der Waldkultur entzogen und zu anderen nicht forstlichen Zwecken verwendet. Damit wurde der Tatbestand des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG verwirklicht.)