Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2005/10/0210

Rechtssatz

Aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG 2000 folgt, dass außerhalb des Ortsbereiches gelegene Bauwerke, die nicht Gebäude sind, nur dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 20.7.).