Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2005/10/0210
Der Umstand, dass die unbebauten Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie "innerhalb des Ortsbereiches" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG liegen.