Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2005/10/0210

Rechtssatz

Der Umstand, dass die unbebauten Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie "innerhalb des Ortsbereiches" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG liegen.