Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2005

Geschäftszahl

2005/10/0146

Rechtssatz

Die Ansicht, die Bestimmung des Paragraph 774, ABGB, wonach der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei bleiben" müsse, stehe einer Inanspruchnahme des Noterben als Empfängers der Sozialhilfe zum Kostenersatz nach dem Vlbg SHG entgegen, trifft nicht zu. Das Recht des Noterben auf den Pflichtteil darf nicht im Wege der Verfügung von Bedingungen oder Belastungen durch den Erblasser eingeschränkt werden; dass jedoch das dem Noterben in Form eines Pflichtteils zugekommene Vermögen nicht als Vermögen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg SHG angesehen werden dürfe, besagt diese Bestimmung keineswegs.