Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2005/09/0149
Dem durch die Wr DO 1994 geschützten Beamten kommt ein höherer Schutz als nicht beamteten Dienstnehmern zu. Daher kann eine Strafbemessung auf Grund der Norm des Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 nicht durch Übernahme arbeitsrechtlicher Judikatur verwirklicht werden. (Hier: Die Ansicht der Berufungsbehörde, der Maßstab des Paragraph 77, Wr DO 1994 sei derselbe wie jener der von ihr herangezogenen Normen (Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Angestelltengesetzes und der Wiener Vertragsbedienstetenordnung), ist daher bereits im Ansatz verfehlt.)