Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2005/09/0130
GRS wie 90/12/0272 E 18. Dezember 1991 RS 1
Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/09/0082