Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Geschäftszahl

2005/09/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0272 E 18. Dezember 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/09/0082