Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2005/09/0130
Die mit Paragraph 7, AVG übereinstimmende allgemeine Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 über die Amtsenthaltung bei Befangenheit gilt grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren; daher haben sich auch die Mitglieder der Disziplinarbehörden ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen; der Beamte hat ausschließlich selbst zu beurteilen, ob Befangenheit vorliegt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, S 211 f). Daher liegt die Anzeige der Befangenheit grundsätzlich im subjektiven Bereich des Betreffenden. Der Betreffende hat selbst nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht vergleiche E 16. September 1998, Zl. 96/09/0072).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/09/0082