Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2005/09/0130
Hinsichtlich einer näher bezeichneten Weisung hatte die Beamtin ihre rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Weisung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, DGO Graz begründet geltend gemacht hat, was zur Folge hatte, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht zur Befolgung bestand vergleiche etwa das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 ergangene E 15. September 2004, Zl. 2001/09/0023, mwN). Im Falle der schriftlichen Wiederholung der einmal erteilten Weisung nach erfolgter Remonstration bilden beide eine Einheit, es liegt in Wahrheit nur eine zu befolgende Weisung vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/09/0082