Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2005/09/0130
Werden dem Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mehrere Einzeltathandlungen zugrunde gelegt, so ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Gegenstand des disziplinären Vorwurfs um voneinander trennbare Einzelhandlungen, die etwa auch einzelnen voneinander trennbaren Verjährungszeiten unterliegen, handelt oder ein aus Einzelhandlungen lediglich zusammengesetztes Gesamtverhalten während eines Zeitraumes (Dauer- bzw. fortgesetztes Delikt) vorliegt. (Hier: Der Vorwurf der Weisungsmissachtung erstreckt sich nicht auf ein Gesamtverhalten, sondern auf drei datumsmäßig bestimmte und dadurch von einander trennbare Einzelhandlungen. Liegt Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen vor, so unterliegen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung. Der Wegfall einer als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Handlung aus dem erhobenen Vorwurf hat sich daher auch im Spruch eines disziplinarrechtlichen Bescheides - sei es Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluss oder Erkenntnis - zu manifestieren.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/09/0082