Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2006

Geschäftszahl

2005/09/0086

Rechtssatz

Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein Dauerdelikt.