Verwaltungsgerichtshof
09.10.2006
2005/09/0086
Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein Dauerdelikt.