Verwaltungsgerichtshof
09.10.2006
2005/09/0086
GRS wie 2004/09/0043 E 29. Mai 2006 RS 2
(hier ohne zweiten Satz)
Die Animiertätigkeit (allenfalls bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution) von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2001/09/0124, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur - so insbesondere auch schon E 17.11.1994, Zl. 94/09/0195, VwSlg 14161 A/1994; Hinweis auch auf das den Bf betreffende E 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059, mit einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt). In diesem Sinne kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausländerinnen im Beschwerdefall als "Animierdamen", "Tänzerinnen" und/oder "Prostituierte" aufgetreten sind. Die Tätigkeit von Animierdamen in einem Nachtclub kann nach ständiger Rechtsprechung als zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgte Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angesehen werden (Hinweis zB auf das E 21.5.2003, Zl. 2000/09/0010, unter Hinweis auf jenes vom 21.2.2001, Zl. 99/09/0134, m.w.N.).