Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Geschäftszahl

2005/09/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0031 E 29. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (Hinweis E vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306).