Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2006

Geschäftszahl

2005/09/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0528/48 E 18. Mai 1949 VwSlg 827 A/1949 RS 1 (hier betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG)

Stammrechtssatz

Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG aus.