Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Geschäftszahl

2005/08/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0213 E 26. Jänner 2005 VwSlg 16532 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.