Verwaltungsgerichtshof
31.01.2007
2005/08/0176
GRS wie 2004/08/0221 E 20. Dezember 2006 RS 5
Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer nur um eine solche in Bezug auf eine bestimmte übernommene Arbeitspflicht und daher um eine Person als Vertreter geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung auch zu erfüllen (Hinweise E 19.6.1990, 88/08/0200, und E 17.3.1965, 1101/64).