Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2007

Geschäftszahl

2005/08/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0101 E 24. Jänner 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren nicht notwendigerweise eine persönliche Abhängigkeit. Solche Bindungen können vielmehr auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit nicht ausschließenden (z.B. pädagogischen oder die Betriebssicherheit betreffenden) Gründen oder aus der Art der Arbeitsaufgabe erfließen. Solche Bindungen erweisen aber dann eine persönliche Abhängigkeit, wenn sie Ausfluss einer übernommenen Arbeitspflicht sind, die entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Zeit des Betreffenden derart in Anspruch nimmt, dass er über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen kann (Hinweis E 19. März 1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984).