Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2007

Geschäftszahl

2005/08/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0221 E 20. Dezember 2006 RS 6

Stammrechtssatz

Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall (anders als bei der dem E 19.5.1992, 87/08/0271 zugrundeliegenden Sachlage) ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein (Hinweise E 2.7.1991, 86/08/0155 und E 29.9.1986, 82/08/0208; aber auch die E 15.12.1988, 88/08/0151, und 17.9.1991, 90/08/0152). Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben (Hinweis E 19.6.1990, 88/08/0200). Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies ja nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (Hinweis E 17.3.1965, 1101/64). Schließlich ist es bei Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis auch nicht entscheidend, ob der jeweilige Beschäftigte von seiner Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht.