Verwaltungsgerichtshof
25.04.2007
2005/08/0137
GRS wie 98/08/0262 E 5. Juni 2002 RS 2
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.