Verwaltungsgerichtshof
19.12.2007
2005/08/0068
GRS wie 2002/08/0213 E 26. Jänner 2005 RS 1
Die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.