Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2006

Geschäftszahl

2005/08/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0039 E 5. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belBeh vorzunehmende rechtliche Beurteilung(Hinweis E 21. April 1998, 97/18/0088).