Verwaltungsgerichtshof
01.06.2006
2005/07/0174
Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.