Verwaltungsgerichtshof
25.01.2007
2005/07/0139
Der Kostenantrag der mP auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung einer Gegenschrift war abzuweisen, weil sich die mP in ihrer Gegenschrift vollinhaltlich der Meinung der belBeh anschloss und keine eigenen rechtlichen Ausführungen traf. Vom Vorliegen einer ausgeführten Gegenschrift konnte daher nicht ausgegangen werden (Hinweis E 29. Mai 2006, 2006/17/0014).