Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Geschäftszahl

2005/07/0139

Rechtssatz

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 erstreckt sich auch auf den VwGH, der die Richtigkeit dieser Feststellung in einem Verfahren betreffend Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG 1989 daher nicht zu prüfen hat. Aus diesem Grund war auf die in Beschwerde angeregte Anfrage nach Artikel 234 EG-Vertrag, die sich allein auf die Abfalleigenschaft der Brennstoffe bezieht, nicht weiter einzugehen.