Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Geschäftszahl

2005/07/0139

Rechtssatz

Sind zufolge einer rechtskräftigen Feststelllung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 die in einer Anlage zum Einsatz gelangenden Brennstoffe keine Abfälle, so stellt diese keine thermische Abfallbehandlungsanlage dar. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ALSAG 1989 scheidet daher aus.