Verwaltungsgerichtshof
25.01.2007
2005/07/0139
Ob eine "Abfallbehandlungsanlage" vorliegt, hängt davon ab, ob in dieser Anlage "Abfälle" behandelt werden. Stellt aber die Rechtsordnung in Gestalt des Paragraph 4, AWG 1990 bzw nunmehr des Paragraph 6, AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das ALSAG 1989 vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal "Abfall" erfüllen. (Hier wurde die Abfalleigenschaft der in der verfahrensgegenständlichen Anlage behandelten Stoffe durch einen auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 gestützten Feststellungsbescheid der BH verneint.)