Verwaltungsgerichtshof
25.01.2007
2005/07/0139
Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid zwar nicht über die Qualifikation der Anlage, sondern über die Qualität der dort zum Einsatz gebrachten Stoffe abgesprochen und deren Abfalleigenschaft verneint, so bewirkt diese im Bescheid getroffene Feststellung, dass die Anlage, in der diese Stoffe verbrannt werden, nicht als Abfallbehandlungsanlage bezeichnet werden kann.