Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Geschäftszahl

2005/07/0139

Rechtssatz

Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid zwar nicht über die Qualifikation der Anlage, sondern über die Qualität der dort zum Einsatz gebrachten Stoffe abgesprochen und deren Abfalleigenschaft verneint, so bewirkt diese im Bescheid getroffene Feststellung, dass die Anlage, in der diese Stoffe verbrannt werden, nicht als Abfallbehandlungsanlage bezeichnet werden kann.