Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Geschäftszahl

2005/07/0139

Rechtssatz

Die Beiziehung anderer Parteien außer dem Antragsteller ist im Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 nicht vorgesehen.