Die Beiziehung anderer Parteien außer dem Antragsteller ist im Feststellungsverfahren nach § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 nicht vorgesehen.Die Beiziehung anderer Parteien außer dem Antragsteller ist im Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 nicht vorgesehen.