Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Geschäftszahl

2005/07/0139

Rechtssatz

Im AWG 2002 wird die Bewilligungspflicht von Behandlungsanlagen in Paragraph 37, in differenzierter Form geregelt. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aber nicht, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Sind solche Anlagen nicht nach der GewO 1994 zu bewilligen, unterliegen sie dem vereinfachten Verfahren des Paragraph 50, AWG 2002.