Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Rechtssatz

Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist nach Paragraph 5, VVG durch Zwangsstrafen - und nicht gemäß Paragraph 4, VVG - durchzusetzen.