Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist nach § 5 VVG durch Zwangsstrafen - und nicht gemäß § 4 VVG - durchzusetzen.Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist nach Paragraph 5, VVG durch Zwangsstrafen - und nicht gemäß Paragraph 4, VVG - durchzusetzen.