Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2005/07/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0027 E 28. April 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 25.5.1963, 1485, 1486/62).