Verwaltungsgerichtshof
26.04.2007
2005/07/0136
GRS wie 97/07/0009 E 14. Mai 1997 RS 1
(Hier die beiden ersten Sätze - wobei sich das Parteienvorbringen demgemäß auf die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit dem den Genehmigungsgegenstand bildenden Projekt zu beschränken hat. In diesem Umfang hat auch die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen entsprechender Beeinträchtigungen zu prüfen.)
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0174). In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.