Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0118

Rechtssatz

Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Transporteurtätigkeiten (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002) zählen nicht zu den Tätigkeiten gemäß Absatz eins,