Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0118

Rechtssatz

Aus Paragraph 25, Absatz eins und 2 AWG 2002 ergibt sich, dass die in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, legcit genannte Tätigkeit eines Transporteurs, der Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers befördert, zur Sammlung und Behandlung von Abfällen zählt; wäre dies nicht der Fall, hätte sich die Anführung dieser Tätigkeit in der Ziffer 3, des Paragraph 25, Absatz 2, AWG 2002 als Ausnahme von der Erlaubnispflicht erübrigt.